Nicht zuletzt unter steuerlichen Aspekten erleben versickerungsfähige Betonpflastersysteme derzeit eine Renaissance. Immer mehr Kommunen lehnen eine Trennung in Schmutzwasser und Niederschlagswasser - und damit eine verursachergerechtere Abrechnung - ab. Die Grundstückseigentümer werden dabei nach dem Versiegelungsmaßstab ihres Grundstücks veranlagt. Hierdurch versuchen die Kommunen, einen besonderen Anreiz zu schaffen, weniger Flächen zu versiegeln. Dies hat bekanntlich viele Vorteile:
Ein versickerungsfähiges Pflaster macht noch keine versickerungsfähige Bauweise
Die Versickerungsfähigkeit eines Pflasters und die Anwendung der empfohlenen Abflussbeiwerte nützen leider nichts, wenn es „unter dem Pflaster nicht stimmt". Die darunter befindlichen Schichten sowie der Baugrund müssen ebenfalls die notwendige Wasserdurchlässigkeit aufweisen. Das System „Wasserdurchlässige Flächenbefestigung" ist nur so gut wie sein schwächstes Bauteil. Bei Beachtung der einschlägigen Technischen Regeln und ein wenig ausgewählter Fachliteratur im Zuge der Planung, Baustoffauswahl und Ausführung ist es überhaupt kein Problem, eine dauerhaft funktionsfähige wasserdurchlässige Befestigung mit Betonsteinen herzustellen.
Damit soll auch die häufig gestellte Frage: „Wann sollte eine versickerungsfähige Pflasterbauweise behördlich anerkannt werden und wann nicht?" ihre Antwort erhalten. Der behördlichen Anerkennung steht nichts im Wege, wenn der Antragsteller darlegen kann, dass bei seiner versickerungsfähigen Pflasterbauweise die einschlägigen Technischen Regeln beachtet wurden, geeignete Baustoffe Verwendung fanden und eine fachgerechte Ausführung aller Schichten erfolgte.
Textauszüge aus Veröffentlichung „Empfehlungen zur Festlegung des Abflussbeiwertes von befestigen Flächen", Herausgeber: SLG, Betonverband Straße, Landschaft, Garten e.V., D-53179 Bonn, www.betonstein.de
Bei der Festlegung von Abflussbeiwerten für befestigte Flächen gibt es oftmals große Unterschiede in den einzelnen Städten und Gemeinden. Der Abflussbeiwert dient vorrangig dazu, für ein Grundstück die Dimensionierung einer zu bauenden Entwässerungseinrichtung oder Versickerungsanlage anhand eines bestimmten Bemessungsregens und somit eines bestimmten Abflusses zu ermöglichen. Umgekehrt errechnet sich daraus, welche Regenmenge auf dem Grundstück verbleibt. Somit ist der Abflussbeiwert auch dann eine wichtige Kenngröße, wenn für Grundstücke ermittelt werden soll, mit welcher Niederschlagsmenge die bereits vorhandene Entwässerungseinrichtung nicht in Anspruch genommen wird. Diese Berechnung stellt praktisch die Basis für die Inanspruchnahme etwaig in Aussicht gestellter Reduzierungen bei der Niederschlagsgebühr (z.B. gesplittete Abwassergebühr) dar.
Der Branchenverband SLG hat den aktuellen Stand der einschlägigen Normen und Regelwerke sowie der wissenschaftlichen Arbeiten recherchiert und daraus die nachfolgende Tabelle entwickelt. Die darin genannten Abflussbeiwerte sind gedanklich - unter Berücksichtigung der verschiedenen Einflussparameter und langjähriger Erfahrung - zutreffende Mittelwerte. Sie werden zur flächendeckenden Anwendung in Deutschland und somit als Hilfestellung bei der Bemessung von Niederschlagsgebühren ausdrücklich empfohlen.
Art der befestigten Fläche |
Abflussbeiwert |
Asphaltdecke oder Betondecke | 1,0 |
Pflasterdecke oder Plattenbelag mit Fugenverguss oder vermörtelten Fugen | 0,9 |
Pflasterdecke (auch aus Verbundsteinen) oder Plattenbelag mit ungebundener Fugenausführung und herkömmlichen Fugenbreiten |
0,7 |
Begrünter Belag aus Pflastersteinen mit aufgeweiteten Fugen | 0,4 |
Pflasterbelag mit aufgeweiteten und splittverfüllten Fugen | 0,4 |
Anmerkung: Die in der Tabelle vermerkten Ökopflaster sind von METTEN Stein+Design ergänzend eingesetzt worden.
Zu vertiefenden Informationen senden wir Ihnen gerne den Flyer „Empfehlungen zur Festlegung des Abflussbeiwertes von befestigten Flächen. Die gesplittete Abwassergebühr setzt sich durch." des Betonverbandes SLG zu.
Einen Musterantrag auf behördliche Anerkennung von versickerungsfähigen Pflastersystemen finden Sie hier.
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